Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Stand: 01.10.2022
Wird zitiert von 181
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2018 – XII ZB 623/17Versorgungsausgleich: Ausgleichsfähigkeit eines durch Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt erworbenen AnrechtsZitiert von 6
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2020 – L 5 KR 4463/17 ZVW
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 61
- BSG, 20.07.2017 – B 12 KR 14/15 RRentenversicherung - keine Beitragsentlastung wegen des Betreuungs- und Erziehungsaufwands von Kindern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 13
- BSG, 30.09.2015 – B 12 KR 15/12 RRentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - keine Minderung der Beitragsbelastung aufgrund des Aufwands für Betreuung und Erziehung von Kindern - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 14.11.2025 – L 8 R 2378/23
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Beitragspflichtige Einnahmen sind
1.
bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens eins vom Hundert der Bezugsgröße,
2.
bei behinderten Menschen das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
2a.
bei behinderten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,
3.
bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches individuell betrieblich qualifiziert werden, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße,
3a.
(weggefallen)
4.
bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, denen nach Beendigung ihrer Ausbildung eine Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung nicht gewährleistet oder für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), mindestens 40 vom Hundert der Bezugsgröße,
5.
bei Personen, deren Beschäftigung nach dem Einkommensteuerrecht als selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Einkommens jedoch dieses Einkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. § 165 Abs. 1 Satz 2 bis 10 gilt entsprechend.